Die allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen der

Heinrich Schnarr GmbH Metallveredelungswerk

1. Geltung dieser Bedingungen
1.1. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
1.2. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie durch uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

 

2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abnahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit und Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlicher Bestätigung. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder
Nebenabreden.
2.2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns ausdrücklich Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
2.3. Unsere Angestellten sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

 

3. Liefer- und Leistungszeit
3.1. Liefertermine oder Lieferfristen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Schriftform.
3.2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
3.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, soweit diese Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. In einem solchen Fall steht uns auch das Recht zu hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Insbesondere gilt dies auch, sofern die genannten Umstände bei Zulieferern eintreten.
3.4. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Besteller so schnell wie möglich mitteilen.
3.5. Sofern die Verhinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Friststellung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
3.6. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk unserer Firma, mindestens jedoch 1/2 v. H. des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt nach Stellung und fruchtlosem Fristablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
3.7. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

 

4. Gefahrenübergang und Entgegennahme
4.1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgt oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Frachtkosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch uns gegen Diebstahl, Bruch, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versichernder Risiken versichert.
4.2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen bewirken, die dieser verlangt.
4.3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Gewährleistungsrechte entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig.

 

5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1. Die Preise verstehen sich ab Firma bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nicht besonderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
5.2. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
5.3. Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht.
Heinrich Schnarr GmbH, Stand: Februar 2010 Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Besteller mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das Gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens
mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers rechtfertigen. Im Falle des Zahlungsverzugs können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir - nach unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Besteller zu Recht die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
5.4. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts oder die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit diese Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt oder von uns ausdrücklich anerkannt worden sind.

 

6. Sach- und Rechtsmängelhaftung
Für Mängel der Lieferung haften wir wie folgt, sofern der Besteller Kaufmann ist aber nur im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB (die Mängelrüge hat dabei schriftlich zu erfolgen):
6.1 Soweit Sach– oder Rechtsmängel vorliegen, sind wir zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung); das Wahlrecht bei der Nacherfüllung steht dabei uns zu. Voraussetzung für unsere Haftung ist, dass es sich um einen nicht unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten dieser Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht. Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten; ausgeschlossen ist eine Kostentragung insoweit, als durch die Verbringung der Sache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort Mehrkosten entstehen.
6.2 Sollte die in Absatz 1 genannte Nacherfüllung fehlschlagen oder für den Besteller unzumutbar sein oder sollten wir beide Arten der Nacherfüllung i.S.d. § 439 III BGB verweigern, steht dem Besteller das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen (Minderung) oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten (Rücktritt). Weitere Ansprüche des Bestellers gleich aus welchem Rechtsgrunde sind entsprechend § 7 ausgeschlossen oder beschränkt.
6.3 Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, soweit diese auf nachfolgende Gründe zurückzuführen sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung und üblicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse (sofern sie nicht von uns zu vertreten sind), unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Bestellers oder Dritter.
6.4. Sofern es sich um Ansprüche handelt, für welche nach den §§ 6 oder 7 eine beschränkte Haftung besteht, gilt im Hinblick auf die Verjährung dieser Ansprüche Folgendes: Beim Verkauf gebrauchter Sache ist die Haftung ausgeschlossen. Beim Verkauf neuer Sachen verjähren Ansprüche wegen Mängeln in einem Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, tritt Verjährung erst nach fünf Jahren ein. Die Ansprüche auf Minderung und Ausübung eines Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Der Besteller kann im Falle des Satzes 3 aber die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er aufgrund des Rücktritts oder der Minderung dazu berechtigt sein würde; im Falle des Rücktrittsausschlusses und einer nachfolgenden Zahlungsverweigerung sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.5 Zusicherungen und Garantien sind nur dann wirksam abgegeben, wenn wir sie ausdrücklich und schriftlich gewähren.
6.6 Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

 

7. Rücktritt des Bestellers und sonstige Haftung unsererseits
7.1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers soll – abgesehen von den Fällen des § 6 – weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
7.2. Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz). Eine etwaige Haftung nach den Grundsätzen des Rückgriffs des Unternehmers nach den §§ 478 f. BGB bleibt unberührt.
7.3. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Heinrich Schnarr GmbH, Stand: Februar 2010
7.4. Im Übrigen ist die Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.
7.5. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.
7.6. Für den Fall des Aufwendungsersatzes (mit Ausnahme desjenigen nach §§ 439 II, 635 II BGB) gilt dieser § 7 entsprechend.
7.7. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.8. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
7.9. Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.

 

8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
8.2. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
8.3. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
8.4 Bei Vermögensverschlechterung des Bestellers sind wir berechtigt nach unserer Wahl Vorauszahlung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, wobei im letzteren Fall der Besteller die durch den Rücktritt uns entstehenden Unkosten zu tragen hat.
8.5. Werden von uns gelieferte Gegenstände mit anderen Gegenständen, die nicht in unserem Eigentum sind, verbunden, so erwerben wir dadurch auch das Eigentum an den neuen Sachen. Der Besteller hat diese neuen Sachen unentgeltlich für uns zu verwahren.
8.6. Ist der Besteller eine juristische Person, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderung, die der Besteller aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen uns gegenüber hat.
8.7. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Besteller zum Besitz und Gebrauch des Liefergegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnittes nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den gelieferten Gegenstand bzw. das hergestellte Werk vom Besteller herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den gelieferten Gegenstand bzw. das hergestellte Werk unter Anrechnung auf den Lieferpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Der Erlös nach Abzug aller uns entstandenen Kosten und sonstigen mit dem Lieferungsbzw. Werkvertrag zusammenhängenden Forderungen, werden dem Besteller auf seine Gesamtschuld gutgeschrieben. Ein etwaiger Überschuß wird ihm ausgezahlt. Diese Rücknahme gilt bei Teilzahlungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Handelsregister eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Verlangt der Betrieb die Herausgabe des gelieferten Gegenstandes, ist der Besteller unter Ausschluß von etwaigen Zurückbehaltungsrechten verpflichtet den gelieferten Gegenstand unverzüglich an den Verkäufer herauszugeben. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des gelieferten Gegenstandes trägt der Besteller. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachlaß 10 % des Verwertungserlöses einschließlich Mehrwertsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere oder der Besteller niedrigere Kosten nachweist.
8.8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist nur mit unserer vorheriger schriftlicher Zustimmung eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Betriebes beeinträchtigende Überlassung des gelieferten Gegenstandes sowie seine Veräußerung zulässig. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändungen hat der Besteller dem Betrieb sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Betriebes hinzuweisen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des gelieferten Gegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8.9. Wir behalten uns das Eigentum und das Urheberrecht an und aus allen Unterlagen (Zeichnungen, Skizzen, Entwürfe u. ä.), die zur Ausführung eines Auftrages dienen oder dabei anfallen, vor.
8.10. Der Besteller verpflichtet sich diese Unterlagen weder Dritten zugänglich zu machen, noch anderweitig zu nutzen, nutzen zu lassen oder auszuwerten. Dies gilt auch dann, wenn kein Urheberrecht besteht. Im Falle des Mißbrauchs sind wir berechtigt dem Besteller eine entsprechende Vergütung in Rechnung zu stellen. Weitergehende Ansprüche werden davon nicht berührt.

 

9. Übergebene Gegenstände
9.1. Bei Beschädigung von Gegenständen, die uns anläßlich des Auftrages übergeben worden sind, haften wir nur für eigenübliche Sorgfalt. Es besteht die Möglichkeit, die übergebenen Gegenstände auf Kosten und im Namen des Bestellers zu versichern. Wir sind aber nicht verpflichtet eine derartige Versicherung anzubieten oder abzuschließen.
9.2. Bei Reparaturen u. ä. ausgewechselte Teile werden nur aufgrund ausdrücklichen Wunsches des Bestellers aufbewahrt und müssen dann spätestens 4 Wochen nach Lieferung abgerufen oder abgeholt werden, dabei entstandene Kosten gehen zu Lasten des Bestellers und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

10. Geheimhaltung
10.1. Falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit Bestellungen unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich.
10.2. Wir weisen darauf hin, daß wir firmenbezogene Daten des Bestellers, soweit diese für die Abwicklung unserer Aufträge notwendig sind, nach den Vorschriften des Datenschutzgesetzes gespeichert haben.

 

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11.1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
11.2. Soweit der Besteller Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, ist Aschaffenburg ausschließlich der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenen Streitigkeiten. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.
11.3. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

 

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